Ein Mädchen stirbt gewaltsam in einem Kinderheim in Oberfranken. Sind zuvor bei den Jugendämtern, Familiengerichten und im Heim Fehler gemacht worden? Die Staatsanwaltschaft hat ihre Prüfung beendet.
Die Staatsanwaltschaft Hof sieht rund um den gewaltsamen Tod eines Mädchens in einem Kinderheim in Wunsiedel keine Versäumnisse bei Jugendämtern, beim Familiengericht und beim Heim selbst. Das teilte die Anklagebehörde nun mit. Weil es keinen hinreichenden Tatverdacht gebe, sei das Verfahren wegen des Verdachts auf Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten eingestellt worden.
Anfang April 2023 war das zehn Jahre alte Mädchen im Kinderheim umgebracht worden. Zuvor war sie von einem damals 26 Jahre alten Mann vergewaltigt worden, der sich illegal Zutritt zum Heim verschafft hatte. Der Mann war im März 2024 in Hof deshalb schuldig gesprochen worden, unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Ein damals elf Jahre alter Junge aus dem Heim soll das Mädchen bei einem Streit später in derselben Nacht getötet haben. Strafrechtlich kann er deshalb wegen seines Alters nicht belangt werden.
Im Zusammenhang mit den Geschehnissen in Wunsiedel war eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, die sich gegen Verantwortliche des Heims, der Jugendämter und des Familiengerichts richtete. Umfangreiche Abklärungen hätten jedoch die Vorwürfe nicht bestätigt, teilte die Staatsanwaltschaft weiter mit: „Weder bei der Betreuung des Mädchens noch bei der Betreuung des Jungen durch die jeweils zuständigen Jugendämter wurden Fürsorge- oder Erziehungspflichten verletzt.“
Bei der Unterbringung des Buben im Heim habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass von ihm eine akute Gefahr ausgeht. „Er war entsprechend den Empfehlungen in einer heilpädagogischen Gruppe des Kinderheims untergebracht.“ Gerade wegen der Persönlichkeitsstruktur des Kindes habe es im Heim eine aufwendige Betreuung bekommen.
Auch die Erziehung des Mädchens im Heim sei richterlich genehmigt gewesen. Das Gericht habe familienrechtskonform entschieden. Und auch die Tatsache, dass in der Tatnacht ein Badfenster offenstand, sei aus strafrechtlicher Sicht keine Verletzung von Sorgfaltspflichten der Mitarbeiter.
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