Halloween und andere Partys: Das gilt an den „stillen Tagen” | Amberg24

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Allerheiligen gehört zu den „stillen Tagen” – an denen für Veranstaltungen besondere Vorschriften gelten. (Symbolbild: Sven Hoppe/dpa)
Allerheiligen gehört zu den „stillen Tagen” – an denen für Veranstaltungen besondere Vorschriften gelten. (Symbolbild: Sven Hoppe/dpa)
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Allerheiligen gehört zu den „stillen Tagen” – an denen für Veranstaltungen besondere Vorschriften gelten. (Symbolbild: Sven Hoppe/dpa)

Halloween und andere Partys: Das gilt an den „stillen Tagen”

Die Stadt Amberg mahnt zur Einhaltung des Feiertagsgesetzes an den stillen Tagen im November und Dezember: Öffentliche Veranstaltungen sind nur erlaubt, wenn sie den ernsten Charakter wahren.

Die Stadt Amberg erinnert daran, dass an den so genannten „stillen Tagen” das Feiertagsgesetz gilt. Das bedeutet laut Pressemitteilung, dass an diesen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt sind, „wenn der ernste Charakter gewahrt bleibt”. An den stillen Tagen „stehen Trauer, Totengedenken und innere Einkehr im Vordergrund”, betont die Stadt Amberg.

Der Schutz dieser Tage beginnt jeweils um 2 Uhr und endet um 24 Uhr desselben Tages. Das bedeutet nach Mitteilung der Stadt: „Veranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter entsprechen und am Vorabend begonnen haben, müssen spätestens um 2 Uhr am darauffolgenden Tag beendet sein.” Eine Halloween-Party wäre so ein Beispiel. Am Heiligen Abend beginnt die Schutzzeit bereits um 14 Uhr.

In den kommenden Wochen gelten bis zum Jahresende noch folgende Tage als stille Tage: Allerheiligen (1. November), Volkstrauertag (15. November), Buß- und Bettag (18. November), Totensonntag (22. November) sowie der Heilige Abend (24. Dezember, ab 14 Uhr).

 
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