Fotos und Videos mit Fototapeten im Hintergrund haben den Bundesgerichtshof beschäftigt. Der „Tapetenfotograf” hatte Nutzer verklagt, die Fotos und Videos aus ihren Räumen im Internet veröffentlicht haben.
Das Zeigen von Fototapeten im Hintergrund auf Fotos und in Videos im Internet stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil entschieden, dass der Urheber des Motivs das hinnehmen muss. In den drei Fällen, zu denen das Urteil gesprochen wurde, hatte der Fotograf der (Hintergrund-)Bilder Abmahnungen verschickt, Prozesse geführt und Entschädigungen von den beklagten Personen und Unternehmen verlangt.
Der 1. Zivilsenat, unter anderem für Urheberrechtsfragen zuständig, hat entschieden, dass der Fotograf „stillschweigend” der Nutzung zugestimmt hat (I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23). Es sei laut BGH üblich und vorhersehbar, dass Menschen Räume mit Fototapeten fotografieren und die Aufnahmen ins Internet stellen. Der Fotograf hätte das verhindern können, wenn er auf eventuelle Einschränkungen beim Verkauf der Tapete den Käufern deutlich gemacht hätte. Ein deutlicher Hinweis auf dem Produkt sei eine Möglichkeit dazu. Diese Entscheidung gilt für Privatpersonen und Unternehmen.